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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Nachstehend die seit dem 14.12.2008 geltende Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen:

§ 1 Formalien
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Generalsekretär oder seinem Vertreter eröffnet.
(2) Die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, der
Berechtigung zur Anwesenheit sowie der Beschlussfähigkeit erfolgt durch den Generalsekretär oder seinen Vertreter.

§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich.
(2) Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder, soweit sie mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind und die vom Vorstand eingeladenen Gäste.
(3) Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 10 Nr. 7 der Satzung.Zu Beginn der Mitgliederversammlung teilt der Generalsekretär mit, welche Gäste der Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen hat.
(4) Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 3 Verhandlungsleiter
(1) Die Versammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Verhandlungsleiter und mindestens einen Vertreter (Schriftführer).
(2) Der Verhandlungsleiter sorgt für den ungestörten Verlauf der Mitgliederversammlung.
Er kann Teilnehmer zur Ordnung rufen und bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung der Versammlung des Sitzungsraumes verweisen.

§ 4 Rederecht
In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Rederecht. Gäste können das Wort ergreifen, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes dem zustimmt.

§ 5 Antragsrecht
Jedes Mitglied hat das Recht, Sachanträge zu stellen.

§ 6 Verfahren bei der Worterteilung
(1) Die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen geführt; die Redner werden in der Reihenfolge der Rednerliste aufgerufen. Mit Zustimmung der nachfolgend auf der Rednerliste vermerkten Personen kann die Reihenfolge vom Verhandlungsleiter geändert werden.
(2) Außer der Reihe erhalten das Wort Mitglieder des Vorstandes sowie Redeberechtigte, die tatsächliche Berichtigungen abgeben oder Anträge zur Geschäftsordnung stellen wollen.

§ 7 Geschäftsordnungsanträge
(1) Zur Geschäftsordnung kann beantragt werden: Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, die Behandlung eines Gegenstandes an anderer Stelle der Tagesordnung, die Verweisung eines Gegenstandes an einen Ausschuss, die
Schließung der Rednerliste, die Schließung der Aussprache.
(2) Wer einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, muss ihn begründen.Der Verhandlungsleiter muss einen Gegensprecher zulassen und sodann unverzüglich über den Antrag abstimmen lassen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gelten nur als gestellt, wenn sie nach ordnungsgemäßer Meldung zur Geschäftsordnung und Erteilung des Wortes durch den Verhandlungsleiter formuliert worden sind. Meldungen zur Geschäftsordnung sind vor Abschluss der Abstimmung über einen vorhergehenden Antrag zur Geschäftsordnung nicht zulässig.

§ 8 Abstimmungsverfahren
(1) Alle Anträge sind dem Verhandlungsleiter schriftlich zu übergeben. Ihre Behandlung richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs beim Verhandlungsleiter. Bei Anträgen zur gleichen Sache wird der weitergehende Antrag vorgezogen. Der Text der Anträge ist nach Eingang vor Erteilung der nächsten Wortmeldung zu verlesen.
(2) Über die Anträge wird nach Beendigung der Beratung abgestimmt. Die Abstimmung geschieht offen oder geheim.
(3) Die zur Abstimmung gestellten Anträge sind so zu fassen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
(4) Mit Beginn einer Abstimmung kann auch zur Geschäftsordnung das Wort nicht mehr erteilt werden.

§ 9 Protokoll
(1) Der Schriftführer fertigt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll an, das eine Anwesenheitsliste, die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte, Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthält. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Äußerungen oder Vorgänge in der Mitgliederversammlung zu Protokoll genommen werden.
(2) Das Protokoll wird vom Verhandlungsleiter unterschrieben und gilt als genehmigt, soweit ihm nicht binnen eines Monats nach Versendung schriftlich widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs genehmigt die folgende Mitgliederversammlung das Protokoll.