• MARHABA - Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
    MARHABA - Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
  • Bahrain
    Bahrain
  • Jordanien Wadi Rum
    Jordanien Wadi Rum
  • Gebet unter freiem Himmel
    Gebet unter freiem Himmel
  • Bauboom am Golf
    Bauboom am Golf
  • Jemen
    Jemen
  • Tunesien-Revolution
    Tunesien-Revolution
  • Wüste
    Wüste
  • Israel/Palästina
    Israel/Palästina
  • Palmyra
    Palmyra
  • Maskat / Oman
    Maskat / Oman
  • Qubbat as-Sachra (Felsendom) und Kirche
    Qubbat as-Sachra (Felsendom) und Kirche
  • Altstadt von Kairo
    Altstadt von Kairo
  • Israelische Mauer
    Israelische Mauer
  • Pumpstation Jordanien
    Pumpstation Jordanien
  • MARHABA - Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
    MARHABA - Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
  • Hassan und Hussein Moscheen in Kairo
    Hassan und Hussein Moscheen in Kairo
  • Wiederaufbau im Irak
    Wiederaufbau im Irak
  • Algier Kasbah und Hafen - Barbara Schumacher
    Algier Kasbah und Hafen - Barbara Schumacher
  • SOS! Syrien stirbt! Internationale humanitäre Luftbrücken für Syrien!  - UNRWA
    SOS! Syrien stirbt! Internationale humanitäre Luftbrücken für Syrien! - UNRWA
  • SOS! Syrien stirbt! Internationale humanitäre Luftbrücken für Syrien! - Benjamin Hiller / zenith
    SOS! Syrien stirbt! Internationale humanitäre Luftbrücken für Syrien! - Benjamin Hiller / zenith
  • MARHABA -Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
    MARHABA -Migration-Arabien-Religionsübergreifend-Humanitär-Alternativ-Bildungsfördernd-Aktion
  • Algier Blick auf Kasbah und Hafen - Barbara Schumacher
    Algier Blick auf Kasbah und Hafen - Barbara Schumacher
  • Sudan Meroe Pyramiden - Barbara Schumacher
    Sudan Meroe Pyramiden - Barbara Schumacher
  • Marokko - Marrakech Abendstimmung - Barbara Schumacher
    Marokko - Marrakech Abendstimmung - Barbara Schumacher
  • Qatar Museum of Islamic Art Doha - Barbara Schumacher
    Qatar Museum of Islamic Art Doha - Barbara Schumacher
  • Qatar Doha Skyline - Barbara Schumacher
    Qatar Doha Skyline - Barbara Schumacher

Satzung

Die Satzung der Deutsch-Arabischen Gesellschaft e.V. in Ihrer aktuellen Fassung vom 14. Juni 2013

 

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen DEUTSCH-ARABISCHE GESELLSCHAFT e.V. und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Berlin eingetragen.
 
§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 ZWECK DES VEREINS
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, Förderung der Entwicklungshilfe sowie Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO.
Der Verein hat folgende Ziele:
 
a. die deutsch-arabische Freundschaft zu fördern;
b. die Bürger der arabischen Länder und der Bundesrepublik Deutschland hinreichend
und objektiv über die beide Seiten interessierenden Probleme, Fragen und Geschehnisse zu unterrichten;
c. Beziehungen auf den Gebieten der Kultur, Forschung und Wissenschaft zu fördern und zu vertiefen;
d. die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, insbesondere Projekte der Entwicklungshilfe zwischen arabischen Ländern und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu intensivieren;
e. die Betreuung in Deutschland lebender Araber;
f. Unterstützung bedürftiger Personen vor allem in arabischen Staaten.
 
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Zurverfügungstellung von Arzneimitteln, Sachspenden und Spendengeldern.
Den o.a. Zielen sollen folgende Maßnahmen besonders dienen:
Die Herausgabe eines Informationsdienstes; Ausstellungen; Studienreisen; Vorträge;Beratungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten über Fragen des Handels und der Industrie.
 
Der Verein bemüht sich, gute Kontakte zur Liga der Arabischen Staaten, zu den diplomatischen Vertretungen der arabischen Staaten sowie sonstigen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen.
 
 
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
 
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Vereinsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft in der Gesellschaft unvereinbar.
Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, möglich zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. durch den Ausschluss, der der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes bedarf, oder bei einem Beitragsrückstand von 1 Jahr.
Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erwerben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, dieser hat auf der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
 
 
§ 5 FINANZIERUNG, GESCHÄFTSJAHR
 
1. Der Finanzierung der Vereinszwecke dienen Beiträge, Spenden und Zuwendungen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Die Mitgliedsbeiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben und sind jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig bzw. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme in den Verein innerhalb des Jahres.
Ehrenmitglieder zahlen freiwillige Beiträge. Für Auszubildende und Studenten wird ein niedrigerer Beitrag beschlossen nach jährlicher Vorlegung des entsprechenden Nachweises. Ebenso zahlen Rentner auf entsprechenden Antrag einen reduzierten Beitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.
3. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
4. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und einer weiteren der in § 7 Abs. 1 genannten Personen. Zahlungsanweisungen bis zu einer Höhe von € 7.000,- können vom Präsidenten, dem Schatzmeister oder dem Generalsekretär jeweils eigenverantwortlich gezeichnet werden, soweit diese nicht selbst betroffen sind.
5. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, ebenso sind niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu gewähren.
6. Der Vorstand der Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren Charakter im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörden behält.
7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 6 ORGANE
 
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 7 VORSTAND
 
1. Der Vorstand - gleichzeitig Vorstand im Sinne von § 26 BGB - besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Präsidenten
b. den Vizepräsidenten
c. dem Generalsekretär (geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
d. dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen
3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Dem Präsident und den Vizepräsidenten obliegt in Abstimmung mit dem Generalsekretär und dem Schatzmeister die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Teilnahme an einer Telefonkonferenz gilt als Anwesenheit.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Der Vorstand kann auf Zeit Beauftragte für besondere Aufgabenbereiche und Regionalbeauftragte benennen.
4. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 a – d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Auf Antrag von mindestens 10% der erschienenen Mitglieder in geheimer Wahl. Es entscheidet die absolute Mehrheit. Sollte im dritten
Wahlgang eine solche Mehrheit nicht zustande kommen, entscheidet die einfache Mehrheit.
Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Vorstandes bleibt dieser solange im Amt, bis aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung ein neuer Vorstand bestellt ist.
5. Der Generalsekretär ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Er ist verantwortlich für die Durchführung des Aktionsprogramms.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Er erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale von mindestens 500,-- € monatlich auf die der Generalsekretär immer bis zum 31.12. des Jahres verzichten kann.
Entstehende besondere Aufwendungen werden erstattet z.B. Fahrtkosten, Repräsentationskosten etc.
Für eine Einstellung eines Hauptgeschäftsführers ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
 
 
§ 8 BEIRAT
 
Der Beirat soll den Vorstand bei der Durchführung des Arbeitsprogramms und in allen deutsch-arabischen Fragen beraten. Dem Beirat gehören alle arabischen Missionschefs in Deutschland an. Der Vorstand wählt auf den Vorstandssitzungen zusätzlich solche Personen auf die Dauer von 3 Jahren in den Beirat, die in der Lage sind, die Aufgaben der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern.
Der Beiratsvorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen zu laden.
 
 
§ 9 EHRENMITGLIEDSCHAFT
 
Der Vorstand kann in geheimer Abstimmung Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben bzw. dem Verein in besonderer Weise fördern, zu Ehrenpräsidenten bestellen. Der Ehrenpräsident berät den Vorstand und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.
 
 
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands jährlich einberufen.
2. Auf mit schriftlicher Begründung versehenem Antrag von mindestens 15% aller Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.(Datum des Poststempels bzw. Versanddatum der E-Mail).
4. Der Einladung sind bei vom Vorstand beschlossenen Vorschlägen zur Änderung der Satzung die zur Abstimmung zu stellenden Texte beizufügen oder unter Beachtung der gleichen Frist zu übermitteln
5. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn die Einladungen zu Mitgliederversammlungen als E-Mail versandt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder durch gültige Stimmrechtsdelegation vertreten sind.
7. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, vorausgesetzt, dass die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Versammlung seit mindestens 30 Tagen besteht und der Mitgliedsbetrag für das laufende Geschäftsjahr auf dem Konto der DAG eingegangen ist.
8. Stimmrechtsdelegation ist mit schriftlicher Vollmacht möglich, jedoch können anwesende Mitglieder jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.
9. Die Mitgliederversammlungen werden nach den Regeln der Geschäftsordnung (siehe Anlage) vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem Vizepräsidenten bzw. vom Generalsekretär eröffnet.
Es wird die Beschlussfähigkeit festgestellt und ein Versammlungsleiter gewählt, der die Mitgliederversammlung leitet. Ein ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählender Protokollführer ist für die Abfassung des Protokolls zuständig.
10. Zur Erörterung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig - 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehende - eingebrachte schriftlich klare Anträge. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
11. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes;
c) die Satzungsänderung;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter;
e) die Vereinsauflösung.
12. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmdelegationen.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
 
Die Satzungsänderung ist nur soweit möglich, als dadurch die Gemeinnützigkeit nicht aufgehoben wird.Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Bei der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Carl Duisberg Centren gemeinnützige Gesellschaft mbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in formeller Hinsicht verlangen sollte, vorzunehmen.
 
 
§ 12 RECHNUNGSPRÜFER
 
Die Rechnungsprüfer gemäß § 10 Nr. 11d dieser Satzung haben das Recht und die Pflicht, in Abstimmung mit dem Schatzmeister jederzeit, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung wahrheitsgemäß zu berichten.
 
 
§ 13 GERICHTSSTAND
 
Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.

Nach oben